Markt Kaisheim

Seitenbereiche

Die moderne Gemeinde

mit historischem Flair

  • Hintergrundbild des Marktes Kaisheim
  • Hintergrundbild des Marktes Kaisheim
  • Hintergrundbild des Marktes Kaisheim
  • Hintergrundbild des Marktes Kaisheim
  • Hintergrundbild des Marktes Kaisheim

Seiteninhalt

Bekanntmachungen

 

Die Form der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses erfolgt so:

Unter dem Vorbehalt der Feststellung des abschließenden Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss wird das ermittelte vorläufige Wahlergebnis durch Veröffentlichung auf der Homepage des Marktes Kaisheim gegenüber der Öffentlichkeit verkündet:

Das vorläufige Ergebnis zur Wahl des 1. Bürgermeisters kann hier eingesehen werden:
Vorläufiges Ergebnis 1. Bürgermeister.pdf


Das vorläufige Ergebnis zur Wahl des Markgemeinderates kann hier eingesehen werden:
Vorläufiges Ergebnis Marktgemeinderat.pdf

Damit beginnt die Frist, s.u., mit dem 09.03.2026.

Für die Gewählten ist Art. 47 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes zu beachten:

Art. 47 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

(1) 1Die Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person sie nicht binnen einer Woche nach Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, abgelehnt hat. 2Wird das Wahlergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird die Änderung entsprechend Art. 19 Abs. 3 Satz 1 verkündet (Nach der Feststellung der Ergebnisse für alle Stimmbezirke verkündet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das vorläufige Wahlergebnis für den Wahlkreis.); die gewählte Person kann die Wahl binnen einer Woche nach dieser Verkündung ablehnen.

(2) 1Abweichend von Abs. 1 hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die nicht auf Grund eines Wahlvorschlags gewählten Personen unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen zwei Wochen, bei einer Stichwahl nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 binnen einer Woche, nach der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses für den Wahlkreis nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. 2Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung, bei Landkreiswahlen beim Landratsamt, angenommen wurde.

(3) 1Die Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung. 2Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden. 3Der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam.

(4) 1Über eine Ablehnung der Wahl einer zu einem Ehrenamt gewählten Person entscheidet der Wahlausschuss. 2Bei einer wirksamen Ablehnung einer in den Gemeinderat oder in den Kreistag gewählten Person verständigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich den Listennachfolger entsprechend Abs. 2. 3Wird die Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister oder die Wahl zur Landrätin oder zum Landrat abgelehnt, findet eine Neuwahl statt. 4Für diese gilt Art. 44 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahltermin innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung der Wahl liegen soll.

Bekanntmachung Sitzung Wahlausschuss für endgültiges Ergebnis Wahl Gemeinderat vom 11.03.2026.pdf

Amtliches Endergebnis zur Wahl des 1. Bürgermeisters:

Niederschrift Wahlausschuss endgültiges Ergebnis Wahl 1. Bürgermeister 10.03.2026.pdf

Bekanntmachung Endergebnis Wahl 1. Bürgermeister 2026.pdf

Amtliches Endergebnis zur Wahl des Marktgemeinderates:

Niederschrift Wahlausschuss Feststellung abschließendes Ergebnis Wahl Gemeinderat am 18.03.2026.pdf

Bekanntmachung abschließendes Ergebnis Wahl Gemeinderat am 18.03.2026.pdf